Blog
- Startseite
- Blog
Müssen 13a – Landwirte die Umsatzsteuer abführen?
Kurz und knapp:
Wenn eine landwirtschaftliche Maschine für mehr als 15.000 € veräußert wird, werden bei der Gewinnermittlung gem. § 13 a Abs. 7 EStG Sondergewinne erzielt.
Der Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen ist im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 13 a EStG nur in besonderen Fällen als Sondergewinn zuschlagspflichtig.
Voraussetzungen, wenn der Veräußerungspreis…:
- Mehr als 15.000 € pro Maschine beträgt.
Wichtig: Veräußerungspreise die unterhalb der oben angegebene Grenze liegen, sind im Grundbetrag von 350 €/ha mit abgegolten. Bezüglich der Umsatzsteuer gelten jedoch Sonderregeln.
- Wenn die Maschinen zu mehr als 95 % im landwirtschaftlichem Betrieb verwendet wurden, muss aus dem Verkauf keine Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Bedingung: Die Maschinen dürfen bei dem Erwerb oder im laufenden Betrieb keinen anteiligen Vorsteuerabzug genutzt haben.
Haben Sie Fragen? Melden Sie sich bei uns!
- 0 29 25 976 600
- 0 29 25 976 60 29
- info@steuerengel.com