Höherer Grundfreibetrag und Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Höherer Grundfreibetrag ab 2024

Wie fast jedes Jahr wurde auch dieses Jahr wieder der Grundfreibetrag angehoben. Somit steht er jetzt bei 11.604 EUR – aber was bedeutet dies eigentlich?

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum absichern. Dies bedeutet, dass jemand der Einkünfte erzielt, bis zu einem Betrag von 11.604 EUR (im Jahr 2024) keine Einkommensteuern zahlen muss.

Übrigens: Für Verheiratete gilt der Freibetrag in der gemeinsam veranlagten Einkommensteuer doppelt.

Ein weiterer Vorteil: Jeder Arbeitnehmer hat ab 2024 noch mehr Brutto vom Netto, denn die Anhebung des Grundfreibetrages führt zu einer geringeren Lohnsteuer.

Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen.

Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben.

Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.

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