Blog

Änderung bei der Übermittlung der Jahreslohnsteuerbescheinigung

Ab 2023 müssen sich Arbeitgeber bei der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung umstellen. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung darf ab diesen Jahres nur noch mit der Angabe der Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers ans Finanzamt übermittelt werden.

Die Möglichkeit mit der sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) eine Personenbezogene Zuordnung vorzunehmen entfällt ab 2023.

ACHTUNG:

Arbeitgeber müssen demnach rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass sie sämtliche Steueridentifikationsnummern ihrer Mitarbeiter haben. In der Regel müssten diese bereits vorliegen. Darüber hinaus wird bei in Deutschland geborenen Personen die Steueridentifikationsnummer seit Einführung, bereits bei der Geburt vergeben.

Wenn Sie Ihre Steueridentifikationsnummer nicht mehr zu Hand haben, können Sie diese über die Homepage des BZSt und www.bzst.de beantragen 😊! Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann jedoch durch den Arbeitgeber beantragt werden. Jedoch benötigt dieser eine Vollmacht dafür, für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich es sollte lediglich erkennbar sein, dass der Arbeitgeber dafür bevollmächtigt wurde.