Blog

Doppelte Haushaltsführung – Eigener Hausstand

Wann genau kann man von einem eigenen Hausstand sprechen?

Allgemein: Ein eigener Hausstand liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung hat und finanziell an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt ist. Der Begriff der Wohnung ist im Zusammenhang der doppelten Haushaltsführung breiter gefasst. Unter anderem kann ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder einem Einfamilienhaus ebenfalls als Wohnung definiert werden.

Wichtig ist lediglich, dass die Möglichkeit der eigenen Haushaltsführung besteht. Dabei ist nicht von Relevanz, ob der Arbeitnehmer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist.

Erläuterung: Die 10 % Grenze weist eine finanzielle Beteiligung auf. Dementsprechend trägt der Arbeitnehmer selbst mehr als 10 % der monatlichen anfallenden Kosten. 

 

Checkliste: Eigener Hausstand:

  • Eigene Wohnung / eigenes Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder einem Einfamilienhaus
  • Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung (Aufwendungen für Miete und Nebenkosten, Lebensmittel oder den Telefon- und Internetanschluss)
  • Erfüllung der 10 % Grenze

 

Hinweis:

Für Kinder, die bei Ihren Eltern wohnen und den Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anstreben, gelten folgende Regeln:

  • Bewohnt das Kind eine separate Wohnung im Haus der Eltern, ist eine doppelte Haushaltsführung möglich
  • Bewohnt das Kind nur das Kinderzimmer, liegt kein eigener Hausstand vor.