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Doppelte Haushaltsführung – Zweiter Hausstand am Beschäftigungsort

Für eine steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, müssen die Orte des eigenen Hausstands und die des zweiten Hausstands am Beschäftigungsort, auseinanderfallen. Dabei ist von Relevanz, dass die erste Tätigkeitsstätte von der ersten Wohnung (Hauptwohnung) aus, nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich zu erreichen ist. Dabei sind Fahrzeiten von bis zu einer Stunde pro Strecke zumutbar, laut der Finanzverwaltung

Die Zweitwohnung sollte jederzeit für den Arbeitnehmer verfügbar sein. Demnach kann auch eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nur in der Wohnung übernachtet.

Kriterien:

  • Fahrzeit von bis zu einer Stunde pro Strecke ist zumutbar
  • Beispiele von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort:
    • Mietwohnung
    • Eigentumswohnung
    • Hotelzimmer
    • möbliertes Zimmer
  • Keine Zweitwohnungen hingegen sind:
    • Aufenthalt in einem Wohnmobil
    • Aufenthalt am Bord eines Schiffes