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Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung… Was steckt eigentlich wirklich hinter diesen Begriffen? Was kann man sich darunter vorstellen? Und welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um einen steuerlichen Vorteil daraus erzielen zu können? 😊 Diesem Thema wollen wir uns in den nächsten Wochen Schritt für Schritt nähern 😉

Allgemein:

Immer häufiger unterhalten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Haushalt. Dies liegt vor, wenn Arbeits- und Wohnort zu weit auseinanderliegen, um zu pendeln. Im Zuge dessen entstehen dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen für den Haushalt. Die auftretenden Mehraufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Demnach können Unterkunftskosten sowie Fahrtkosten für sog. Familienheimfahrten als Werbungskosten abgezogen werden. Darüber hinaus können auch Aufwendungen für den Umzug und für Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat zu abzugsfähigen Werbungskosten zählen.

Ebenfalls können in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung auch Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Werbungskosten:

  • Unterkunftskosten (Fahrtkosten für sog. Familienheimfahrten)
  • Aufwendungen für den Umzug
  • Einrichtungsgegenstände (Hausrat)
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (in den ersten drei Monaten)

 

Voraussetzungen:

Damit die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden, müssen folgenden vier Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Eigener Hausstand
  2. Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands
  3. Zweiter Hausstand am Beschäftigungsort
  4. Berufliche Veranlassung

Die oben aufgeführten Voraussetzungen sind für alle Arbeitnehmer identisch, unabhängig vom Familienstand. Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, können Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung steuerliche geltend machen.