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Müssen 13a – Landwirte die Umsatzsteuer abführen?

Kurz und knapp:

Wenn eine landwirtschaftliche Maschine für mehr als 15.000 € veräußert wird, werden bei der Gewinnermittlung gem. § 13 a Abs. 7 EStG Sondergewinne erzielt.

Der Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen ist im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 13 a EStG nur in besonderen Fällen als Sondergewinn zuschlagspflichtig.

Voraussetzungen, wenn der Veräußerungspreis…:

  • Mehr als 15.000 € pro Maschine beträgt.

 

Wichtig:  Veräußerungspreise die unterhalb der oben angegebene Grenze liegen, sind im Grundbetrag von 350 €/ha mit abgegolten. Bezüglich der Umsatzsteuer gelten jedoch Sonderregeln.

  1. Wenn die Maschinen zu mehr als 95 % im landwirtschaftlichem Betrieb verwendet wurden, muss aus dem Verkauf keine Mehrwertsteuer abgeführt werden.

    Bedingung: Die Maschinen dürfen bei dem Erwerb oder im laufenden Betrieb keinen anteiligen Vorsteuerabzug genutzt haben.