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PV- Anlagen Umsatz- und Einkommensteuerfrei

Seit dem 01.01.2023 gilt für den Kauf und die Installation einer kleinen PV-Anlage ein Umsatzsteuersatz von 0%!

Aber aufgepasst, der besondere Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegt der Voraussetzung, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage maximal 30 kWp betragen darf. Ebenfalls gilt der Nullsteuersatz auch für die Arbeiten von Gerüstbauern, Dachdeckern und Elektroinstallateuren, wenn die Arbeiten der Installation der PV-Anlage dienen.

Kleinunternehmer

Nicht nur auf die Installation von PV-Anlagen gilt eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern auch auf den Stromverkauf. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Kleinunternehmer bis 22.000 € Umsatzsteuer pro Jahr.

Achtung für Kleinunternehmer:

Es werden sämtliche Unternehmen eines Steuerpflichtigen zusammengerechnet, welche zur Überprüfung der Grenze beitragen.

Landwirtschaftliche Betriebe:

Wenn jedoch der Gesamtumsatz aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und der PV-Anlage mehr als 22.000 € pro Jahr betragen, fallen beim Stromverkauf 19 % Umsatzsteuer an.

Aus Einkommensteuerlicher Perspektive

Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen die sich auf Wohn- und Nicht-Wohngebäuden befinden wie bspw.:

  • Stall
  • Schuppen
  • Scheune

Sind steuerfrei, bei einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp laut MaStR (Marktstammdatenregister).

Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude gelten andere Messwerte. Demnach sind 15 kWp pro Einheit als Grenze. Unter sonstige Gebäude fallen etwa eine Altenteilerwohnung im Stall. Damit sind insgesamt 100 kwp pro Steuerpflichtigen befreit.