Blog

Regelung der Umsatzsteuer bei privater Nutzung von Fahrrädern

Arbeitgeber die ihren Arbeitnehmer ein Dienstrad zur Nutzung überlassen, sollten nicht außer Acht lassen, dass die entgeltliche Überlassung im Zuge der Barlohnumwandlung umsatzsteuerpflichtig ist.

Für Fahrräder, die kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, können für die Ermittlung der privaten Nutzung die 1 Prozent-Regelung oder andere Methoden zur Wertermittlung wie bspw. das Fahrtenbuch verwendet werden.

Wohingegen bei Fahrrädern welche nicht kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die 1 Prozent-Regelung oder andere umsatzsteuerlich zulässige Methoden genutzt werden können. Jedoch nicht das Fahrtenbuch wie im oben dargelegten Fall.

Wenn darüber hinaus der Wert des nicht kennzeichen-, versicherungs-, oder führerscheinpflichtigen Fahrrads weniger als 500€ betragen wird nicht von einer entgeltlichen Überlassung des Fahrrads an den Arbeitnehmer gesprochen. Demnach findet auch keine Umsatzbesteuerung statt